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  • ab 29.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 18 BremKJFFöG - Sachverständigenbeirat für Jugendbildung

Bibliographie

Titel
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Amtliche Abkürzung
BremKJFFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2160-d-7

(1) Im Lande Bremen wird ein Sachverständigenbeirat für Jugendbildung gebildet. Der Beirat setzt sich zusammen aus den Vertreterinnen oder Vertretern der freien und der öffentlichen Träger der Jugendbildung im Lande Bremen. Der Sachverständigenbeirat bildet in der Besetzung ohne die Vertreterinnen oder Vertreter Bremerhavens den Sachverständigenbeirat in der Stadtgemeinde Bremen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden.

(2) Die Sachverständigenbeiräte treten bei Bedarf, mindestens einmal in einem Kalenderjahr zusammen und haben folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Sicherstellung der Zusammenarbeit der Träger und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung,

  2. 2.

    Erarbeitung und Empfehlung von fachlichen Standards der außerschulischen Jugendbildung und Formulierung von Bedürfnissen und Interessen der Praxis,

  3. 3.

    Bearbeitung und Vermittlung grundsätzlicher Fragen der außerschulischen Jugendbildung, die alle Träger der außerschulischen Jugendbildung gleichermaßen betreffen.

(3) Die Sachverständigenbeiräte nehmen die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 Achtes Buch Sozialgesetzbuch zum Bereich dieses Abschnitts wahr.