Art. 91 BayVwVfG - Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1-I
1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.