§ 116 HessHG - Anerkennungsverfahren und Akkreditierung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung soll das Ministerium eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 115 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Darüber hinaus kann in regelmäßigen Abstanden die gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt werden, mit der das Vorliegen der in § 115 Abs. 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung und Reakkreditierung). Vor Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule soll eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 115 Abs. 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 115 Abs. 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts eingeholt werden.
(2) Der Träger der nichtstaatlichen Hochschule wirkt bei der Erarbeitung der gutachterlichen Stellungnahmen nach Abs. 1 mit. Die vom Ministerium beauftragte Akkreditierungseinrichtung setzt eine Gutachterkommission ein, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sein muss, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor einer nichtstaatlichen Hochschule und ein studentisches Mitglied. Die nichtstaatliche Hochschule, ihr Träger, ihr Betreiber sowie das Ministerium erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Für Streitfälle richtet die Akkreditierungseinrichtung eine interne Beschwerdestelle ein, die mit drei externen Wissenschaftlern besetzt ist, und regelt das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen. Die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrern besetzen Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraus. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu veröffentlichen.
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet die Akkreditierungseinrichtung dem Ministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 115 Abs. 3, 4 oder 5 entspricht. Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Ministeriums. Sie nimmt dessen Entscheidung im Anerkennungsverfahren weder ganz noch teilweise vorweg.
(5) Für die in Abs. 1 genannten Akkreditierungsverfahren werden Auslagen nach § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für die Durchführung der Akkreditierungsverfahren kann eine Vorausleistung auf die Auslagen gefordert werden. Die Durchführung der Akkreditierungsverfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden. Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens bleibt unberührt.