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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 LHO - Staatliche Doppik

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Das Rechnungswesen wird nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften für Kapitalgesellschaften im Ersten Abschnitt und im Ersten und Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches Handelsgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere zur

  1. 1.

    laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),

  2. 2.

    Inventur,

  3. 3.

    Bilanzierung nach den

    1. a)

      allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,

    2. b)

      Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,

    3. c)

      Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,

    4. d)

      Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,

    5. e)

      Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,

  4. 4.

    Abschlussgliederung.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die in Abs. 1 Satz 2 genannten handelsrechtlichen Vorschriften konkretisieren, insbesondere bezüglich der Ausübung der handelsrechtlichen Wahlrechte, und abweichende Regelungen treffen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. Es soll die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Standards für die staatliche doppelte Buchführung übernehmen.