§ 27 BbgJagdG - Meldepflicht
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Zusammenstöße zwischen Kraftfahrzeugen und Wild hat der Fahrer unverzüglich der zuständigen Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Dies gilt auch, wenn sich das Wild scheinbar unverletzt entfernt.
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer verletztes oder verendetes Wild findet.