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  • 16.01.1969 - 31.12.1974 (alte Fassung)

§ 117c BRAO - Akteneinsicht des Rechtsanwalts

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Der Rechtsanwalt ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.