§ 17a GOLT - Ausschließung von Abgeordneten wegen Verletzung der Vertraulichkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Wegen eines gröblichen Verstoßes gegen die Geheimschutzordnung oder die Vertraulichkeit von Sitzungen oder Sitzungsteilen kann eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter für bestimmte Beratungsgegenstände oder bis zu drei Sitzungen von der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses ausgeschlossen werden. Über die Verhängung sowie Umfang und Dauer eines Sitzungsausschlusses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Ausschusses. Die oder der betroffene Abgeordnete erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.