Versionsverlauf


  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 89 HessHG - Stiftungszweck

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Zweck der Stiftung ist es,

  1. 1.

    die Stiftungsuniversität als Hochschule des Landes zu betreiben,

  2. 2.

    die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Stiftungsuniversität und den Transfer der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Stiftungsuniversität in die Gesellschaft zu steigern.

(2) Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann die Stiftung

  1. 1.

    private und öffentliche Finanzmittel für die Weiterentwicklung der Stiftungsuniversität einwerben,

  2. 2.

    rechtsfähige Stiftungen verwalten und die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind, und

  3. 3.

    Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen und neue Formen der Zusammenarbeit mit Dritten erproben, wenn deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154). Die Mittel dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.