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§ 18 IFG - Berliner Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Amtliche Abkürzung
IFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Zur Wahrung des Rechts auf Informationsfreiheit wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für das Recht auf Informationsfreiheit bestellt. Diese Aufgabe wird von der oder dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wahrgenommen. Die Errichtung der Behörde, die Ernennung, Beendigung des Amtsverhältnisses sowie die Rechtsstellung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach den §§ 7, 9 und 10 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Zu diesem Zweck kann sie oder er Empfehlungen zur Verbesserung der Informationsfreiheit geben; insbesondere kann sie oder er den Senat und einzelne Mitglieder des Senats sowie die übrigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin in Fragen der Informationsfreiheit beraten. Sie oder er ist vor dem Erlass von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften anzuhören, wenn sie die Informationsfreiheit betreffen.

(3) Jeder Mensch ist befugt, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen.

(4) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit übermittelt den Bericht dem Abgeordnetenhaus und dem Senat und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Der Bericht kann gemeinsam mit dem nach dem Berliner Datenschutzgesetz zu erstellenden Bericht erstellt werden. § 12 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr oder ihm durch Beschwerden, Anfragen, Hinweise und Beratungsersuchen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.

(6) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit arbeitet mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen. Sie oder er ist berechtigt, an diese Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.