§ 24 BbgJAG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    das Studium der Pflichtfächer und den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 5a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Deutschen Richtergesetzes), insbesondere

    1. a)

      die Gegenstände von Lehrveranstaltungen,

    2. b)

      die Gestaltung der praktischen Studienzeit,

    3. c)

      die Anrechnung von Studienleistungen in anderen Studiengängen;

  2. 2.

    den Vorbereitungsdienst, insbesondere

    1. a)

      Voraussetzungen und nähere Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,

    2. b)

      die inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Erteilung von Zeugnissen,

    3. c)

      die Anrechnung von Ausbildungsseiten in anderen Ausbildungsgängen,

    4. d)

      die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazität, Einzelheiten der Auswahl einschließlich der Regelung auf die Wartezeit anrechenbarer Tätigkeiten und Zeiten, das Auswahlverfahren sowie die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Bewerbergruppen;

  3. 3.

    die staatlichen Prüfungen, insbesondere

    1. a)

      die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere die Frist zur Meldung, den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums und die Vorlage von Zeugnissen,

    2. b)

      die Gründe für eine Versagung der Zulassung, insbesondere wenn und solange ein anderweitiges Prüfungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland anhängig ist, bei nicht ordnungsgemäßer Meldung oder bei Fristversäumnis,

    3. c)

      die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung, Gründe für eine Versagung der Zulassung bei Fristversäumnis und den Verlust des Anspruches auf Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung bei Nichtbeendigung des Vorbereitungsdienstes,

    4. d)

      den Prüfungsstoff und das Prüfungsverfahren, insbesondere Art, Zahl und Zeit der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Teil der Prüfung; für die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) können Regelungen getroffen werden, die dem Studienschwerpunkt Europarecht Rechnung tragen,

    5. e)

      die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses, die Berücksichtigung von Leistungen aus Studium und Vorbereitungsdienst und die Erteilung von Zeugnissen,

    6. f)

      den Rücktritt von den Prüfungen, die Wiederholung nicht bestandener oder nicht vollständig abgelegter Prüfungen,

    7. g)

      den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung und die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung,

    8. h)

      die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung,

    9. i)

      die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen, die Mitwirkungspflichten der Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, die Folgen einer Verhinderung sowie des Fernbleibens von Prüflingen und die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüflinge;

  4. 4.

    das Absehen vom Erfordernis einer Hausarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung;

  5. 5.

    das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, insbesondere

    1. a)

      die Einsicht in die Prüfungsunterlagen, die Befristung der Geltendmachung von Prüfungsmängeln sowie deren Heilung,

    2. b)

      seine Aufgaben und Zuständigkeiten,

    3. c)

      die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen;

  6. 6.

    die Erhebung von Gebühren für das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen in der ersten juristischen Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung zu Grunde liegt, und für die Wiederholung der Prüfungen zur Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung; es gelten die §§ 3, 4, 6, 9 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12, 13, 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 und die §§ 17 bis 23 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg entsprechend. Die Rechtsverordnung regelt zugleich die Entstehung und den Wegfall, die Art und die Höhe der zu erhebenden Gebühren sowie die Erhebung von Vorschuss und Sicherheitsleistung.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Justiz zuständige Ministerium.