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  • ab 01.10.1980 (aktuelle Fassung)

§ 53 GO BT - Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Redaktionelle Abkürzung
GO BT
Normtyp
Erlass
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-1

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

  1. a)
    Stärke des Ausschusses,
  2. b)
    Abkürzung der Fristen,
  3. c)
    Sitzungszeit und Tagesordnung,
  4. d)
    Vertagung der Sitzung,
  5. e)
    Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache,
  6. f)
    Teilung der Frage,
  7. g)
    Überweisung an einen Ausschuss.