§ 53 GO BT - Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BT
- Normtyp
- Erlass
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
- a)Stärke des Ausschusses,
- b)Abkürzung der Fristen,
- c)Sitzungszeit und Tagesordnung,
- d)Vertagung der Sitzung,
- e)Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache,
- f)Teilung der Frage,
- g)Überweisung an einen Ausschuss.