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§ 28 LMG - (zu § 22 MRRG)
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Die Meldebehörde darf

  1. 1.
    Parteien,
  2. 2.
    Wählergruppen,
  3. 3.
    anderen Trägern von Wahlvorschlägen,
  4. 4.
    Bewerberinnen und Bewerbern um das Amt einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder einer Landrätin oder eines Landrats und
  5. 5.
    den für Abstimmungen benannten Vertrauens- oder Vertretungspersonen

Auskunft aus dem Melderegister über die in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Stimmberechtigten (Wahlberechtigte oder Abstimmungsberechtigte) erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur im Zusammenhang mit

  1. 1.
    Parlaments- und Kommunalwahlen,
  2. 2.
    unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und der Landrätinnen und Landräte sowie
  3. 3.
    verfassungsrechtlich oder gesetzlich zulässigen Abstimmungen

in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten erteilt werden. Die Geburtstage der Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger dürfen die Daten der Stimmberechtigten nur für Zwecke der Wahlwerbung verwenden; sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Stimmabgabe zu löschen und dies der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen.

(2) Begehren Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Personen, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur erteilen, wenn die Betroffenen der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag und spätere Geburtstage; Ehejubiläen sind das 50. oder ein späteres Ehejubiläum. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten der Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

(3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrad und
  3. 3.
    Anschriften

sämtlicher Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Über die Daten der Bewohnerinnen und Bewohner von Anstalten nach § 18 Abs. 3, Einrichtungen nach § 22, Obdachlosenunterkünften und von Unterkünften für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, ausländische Flüchtlinge, Asylberechtigte, Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie sonstige ausländische Personen darf keine Auskunft erteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach Satz 1 oder der Veröffentlichung ihrer Daten in bestimmten Teilen des Adressbuches zu widersprechen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

(4) Auf die Widerspruchsrechte nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung und bei jeder Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses hinzuweisen. Außerdem sind die Betroffenen

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 spätestens acht Monate vor einem Anlass nach Absatz 1 Satz 2 durch örtliche Bekanntmachung und
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 3 nach einem Antrag eines Adressbuchverlages frühestens sechs und spätestens zwei Monate vor der Auskunftserteilung durch schriftliche Einzelinformation

auf ihre Widerspruchsrechte hinzuweisen. Der Adressbuchverlag hat der Meldebehörde die durch die Information der Betroffenen nach Satz 2 Nr. 2 entstehenden Kosten zu erstatten.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt § 27 Abs. 7 und 8 entsprechend.