§ 4a HAG/SGB XII 2004 - Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger (1)(1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-47
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch § 14 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594).
(1) Der überörtliche Träger kann bestimmen, dass örtliche Träger dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden.
(2) Über die Heranziehung von örtlichen Trägern beschließt die Verwaltungsbehörde des überörtlichen Trägers; der Beschluss ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.