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§ 98 SächsHSFG - Dekanat der Medizinischen Fakultät

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Die Medizinische Fakultät hat ein Dekanat. Ihm gehören an

  1. 1.

    der Dekan,

  2. 2.

    die Prodekane,

  3. 3.

    der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,

  4. 4.

    der für das Studium der Zahnmedizin zuständige Studiendekan.

Auf Vorschlag des Dekans kann ein Professor als weiteres Mitglied vom Fakultätsrat bestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Dekanates muss einem nichtklinischen Fach angehören.

(2) Der Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums kann an den Sitzungen des Dekanates mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. Das Dekanat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. 1.

    die Aufstellung und Beschlussfassung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages,

  2. 2.

    die Aufstellung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

  3. 3.

    die Aufstellung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Lagebericht, der über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben muss,

  4. 4.

    den Vorschlag über die Grundsätze der Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds,

  5. 5.

    die Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel,

  6. 6.

    die innere Struktur und die Verwaltung der Fakultät,

  7. 7.

    den Vorschlag für die Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplanes der Fakultät nach § 88 Abs. 1 Nr. 9,

  8. 8.

    die Mitwirkung beim Abschluss von Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum nach § 5 Abs. 2 UKG.

§ 85 Abs. 2 bis 4 und die Regelungen des Universitätsklinika-Gesetzes bleiben unberührt.