§ 100 SächsBG - Hinweispflicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 beantragt, ist auf die nach § 97 Abs. 3, § 98 Abs. 6 und § 99 Abs. 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf die beamtenrechtlichen Folgen hinzuweisen.