§ 27 ThürBO - Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
- 1.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 6 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1,
- 2.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 7 und § 28 Abs. 2,
- 3.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 22 Abs. 2 Satz 1,
- 4.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 25 Abs. 2,
- 5.
Zertifizierungsstelle nach § 26 Abs. 1 oder
- 6.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung nach § 26 Abs. 2
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Thüringen.