§ 143 KV M-V - Gesetzliche Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Amtes.
(2) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die das Amt verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und der Ausschüsse sowie mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern und leitenden Bediensteten des Amtes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. Gleiches gilt für Verträge des Amtes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 7 genannten Personen vertreten werden. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.