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  • ab 15.06.2000 (aktuelle Fassung)

§ 44 LFoG - Pflicht zur Wiederaufforstung (Zu § 11 Bundeswaldgesetz)

Bibliographie

Titel
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

(1) Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände sind innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist. Im Einzelfall kann als Wiederaufforstung auch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch die natürliche Ansamung von Forstpflanzen von der Forstbehörde zugelassen werden. Auch bestimmte Formen der flächendeckenden Entwicklung von Wald durch Stockausschlag oder Wurzelbrut können von den Forstbehörden zugelassen werden.

(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und Verjüngungen zu pflegen und zu schützen.

(3) Kommt der Waldbesitzer den Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 nicht nach, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend

  1. a)
    für die Fälle, in denen eine Umwandlungsgenehmigung erteilt ist, die Fläche aber nicht innerhalb der nach § 42 Abs. 2 gesetzten Frist in die andere Nutzungsart überführt worden ist,
  2. b)
    bei befristeten Umwandlungsgenehmigungen vom Ablauf der gesetzten Frist an.

(5) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden kann.

(6) Die Forstbehörde kann den Waldbesitzer widerruflich von der Pflicht zur Wiederaufforstung entbinden, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung nach der Art der Entstehung der Kahlfläche oder der Verlichtung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Waldbesitzers nicht zumutbar ist und ein angemessener Zuschuss zu den Kosten der Wiederaufforstung aus öffentlichen Mitteln nicht gewährt wird. Dies gilt nicht für die Fälle des Absatzes 4 Buchstabe b und des Absatzes 5.