§ 52 ThürDG - Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
Das Verwaltungsgericht kann solche Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind, aus dem Disziplinarverfahren ausklammern. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.