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§ 15 HwO - Erneuter Antrag auf Eintragung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben.