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  • ab 10.11.1977 (außer Kraft)

§ 48 HmbBG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 47 Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).