§ 8 HmbBNatSchAG - Verfahren bei Eingriffen
(zu § 17 Absatz 1 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBNatSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, soweit die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht selbst entscheidet.