§ 34 JArbSchG - Weitere Nachuntersuchungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Amtliche Abkürzung
- JArbSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8051-10
1Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). 2Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.