§ 45 HBKG - Vorsorgepflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte baulicher Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder Tieren, die natürlichen Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, können, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, von der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 1 verpflichtet werden, auf eigene Kosten zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen
- 1.
die erforderlichen Geräte und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
- 2.
für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
- 3.
alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere betriebliche Alarmpläne und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarmplänen, den Einsatzplänen und den Katastrophenschutzplänen abgestimmt sind, sowie Übungen durchzuführen,
- 4.
eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zu einer Zentralen Leitstelle für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und zu unterhalten,
- 5.
Brandmeldeanlagen an die öffentliche Empfangseinrichtung bei der Zentralen Leitstelle anzuschließen,
- 6.
entsprechend den örtlichen Erfordernissen eine Gebäudefunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf einem, den Funkanlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 entsprechenden Stand der Technik zu halten,
- 7.
Maßnahmen zu veranlassen, die
- a)
der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen,
- b)
bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen;
die Regelungen der Hessischen Bauordnung bleiben unberührt.
(2) 1Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brandgefahr, Explosionsgefahr oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. 2Über die Besonderheiten des Lagergutes oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lagerstätten oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.
(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte abgelegener baulicher Anlagen, die nicht über eine ausreichende Löschwasserversorgung verfügen, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen.