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§ 18 EnteigG LSA - Offensichtliche Unzulässigkeit

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Amtliche Abkürzung
EnteigG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
214.2

Ist die Enteignung offensichtlich unzulässig, so weist die Enteignungsbehörde den Antrag ohne weiteres Verfahren zurück.