§ 18 EnteigG LSA - Offensichtliche Unzulässigkeit
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- EnteigG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 214.2
Ist die Enteignung offensichtlich unzulässig, so weist die Enteignungsbehörde den Antrag ohne weiteres Verfahren zurück.