§ 24 LJG - Unmittelbarer Zwang
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Unmittelbarer Zwang im Sinne des § 251 Absatz 1 LVwG darf nur angewendet werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint.
(2) Die Zulassung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen regelt das für Justiz zuständige Ministerium. Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können insbesondere Fesseln, technische Sperren und Reizstoffe zugelassen werden. Als Waffen können insbesondere Schlagstöcke zugelassen werden.