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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 24 LJG - Unmittelbarer Zwang

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Unmittelbarer Zwang im Sinne des § 251 Absatz 1 LVwG darf nur angewendet werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint.

(2) Die Zulassung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen regelt das für Justiz zuständige Ministerium. Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können insbesondere Fesseln, technische Sperren und Reizstoffe zugelassen werden. Als Waffen können insbesondere Schlagstöcke zugelassen werden.