Versionsverlauf


  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 33 GAD - Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Amtliche Abkürzung
GAD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
27-7

Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.