§ 18 AWaffV - Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
- Amtliche Abkürzung
- AWaffV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7133-4-1
(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.
(2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
laufende Nummer der Eintragung,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Waffentyp,
- 4.
Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,
- 5.
Herstellungsnummer,
- 6.
Name und Anschrift des Überlassers,
- 7.
Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,
- 8.
Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,
- 9.
sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und
- 10.
sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.
(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen.