§ 25 UmwStG - Entsprechende Anwendung des achten Teils (1)
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-13-2
1Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend. 2Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.
Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 27 Abs. 2 und 3 UmwStG 2006