§ 32 MG NRW - Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
- 1.Familiennamen,
- 2.frühere Namen,
- 3.Vornamen,
- 4.Doktorgrad,
- 5.Ordensnamen, Künstlernamen,
- 6.Tag und Ort der Geburt,
- 7.Geschlecht,
- 8.Staatsangehörigkeiten,
- 9.gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 10.Tag des Ein- und Auszugs,
- 11.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 12.Zahl der minderjährigen Kinder,
- 13.Übermittlungssperren sowie
- 14.Sterbetag und -ort.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
- 1.Familiennamen,
- 2.Vornamen,
- 3.Tag der Geburt,
- 4.Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 5.Anschriften,
- 6.Übermittlungssperren sowie
- 7.Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) In den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten von der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ausschließlich für seelsorgerische und steuerliche Zwecke verwendet werden.
(4) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.
(5) § 31 Abs. 1a gilt entsprechend.