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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 8 KiStG LSA - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Amtliche Abkürzung
KiStG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
614.5

Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet, wird sie auf Antrag von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind von den Religionsgemeinschaften zu erstatten.