§ 25a HKHG 2011 - Förderung zur Darlehenstilgung
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-84
(1) Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 25, die zur strukturellen Weiterentwicklung von Krankenhäusern dringend erforderlich sind, kann die zuständige Behörde einmalig im Jahr 2015 die Tilgung von Darlehen durch einen Festbetrag bis zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 120 Millionen Euro fördern, wenn der Darlehensvertrag
- 1.
mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde abgeschlossen wurde und
- 2.
vorsieht, dass der Darlehensbetrag innerhalb zehn Jahren zu tilgen ist.
(2) Die Fördersumme wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt, beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr. Die für die Förderung der Darlehenstilgung benötigten Mittel sind aus den im jeweiligen Haushalt für die Investitionsförderung der Krankenhäuser veranschlagten Mitteln zu bewilligen.
(3) Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahresraten kann an den Darlehensgeber abgetreten werden.