§ 68 MntDBwVVDV - Protokoll über die Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
- Amtliche Abkürzung
- MntDBwVVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-23
(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
- 1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
- 2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.