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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 68 MntDBwVVDV - Protokoll über die Laufbahnprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
MntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-23

(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:

  1. 1.

    der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und

  2. 2.

    die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.