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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 67 LWO - Wiederholungswahl

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

(1) Den Tag der Wiederholungswahl (§ 46 des Gesetzes) bestimmt das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium.

(2) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(3) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(4) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Bereithaltung zur Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses erneut durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(5) Wählerinnen und Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl mit Wahlschein gewählt haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(6) Wahlscheine dürfen nur von Gemeindewahlbehörden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Personen, die bei der Hauptwahl in einem Wahlbezirk dieses Gebiets mit Wahlschein gewählt haben, erhalten auf Antrag ihren Wahlschein mit einem Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

(7) Sind bei der Wiederholungswahl neue Kreiswahlvorschläge einzureichen, können diese auch Bewerberinnen und Bewerber enthalten, die bei der Hauptwahl bereits aus der Landesliste gewählt sind. Wird eine solche Bewerberin oder ein solcher Bewerber bei der Wiederholungswahl im Wahlkreis gewählt, scheidet sie oder er aus der Landesliste aus.

(8) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.