Versionsverlauf


§ 10 LHO - Unterrichtung des Landtags, Mitwirkung bei der Planung für die Gemeinschaftsaufgaben

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-25

(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Art. 103 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

(3) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Art. 91a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag unverzüglich über wesentliche Abweichungen von den von ihr eingereichten Anmeldungen, die sich bei den Beratungen in den Planungsausschüssen ergeben.

(4) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.