§ 46 TabStV - Erteilung der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
- Amtliche Abkürzung
- TabStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-1-8-1
(1) Das Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Tabakwaren mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(2) Die Erlaubnis ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Tabakwaren in den Betrieb des Verwenders nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.