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§ 196 NBG - Amtsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Das Recht, die Amtsbezeichnungen der mittelbaren Landesbeamten festzusetzen, steht der obersten Dienstbehörde dieser Beamten zu, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei sind die für die unmittelbaren Landesbeamten geltenden Grundsätze zu beachten. § 89 Abs. 2 bleibt unberührt.