§ 23 GO LT 2015 - Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Die Präsidentin bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt.
(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder auf Antrag beschließt.