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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 23 GO LT 2015 - Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Präsidentin bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt.

(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder auf Antrag beschließt.