§ 2 StiftG NRW - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
(1) Stiftungsbehörden sind die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Sie sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist. Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll.
(2) Oberste Stiftungsbehörde ist das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium. Es nimmt mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 und 2 die Aufgaben der Stiftungsbehörde für Stiftungen wahr, an denen der Bund, das Land oder eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die unmittelbar der Aufsicht der Bundes- beziehungsweise Landesregierung oder oberster Bundes- beziehungsweise Landesbehörden unterliegen, als Stifterin oder Stifter oder Zustifterin oder Zustifter beteiligt ist oder werden soll.
(3) Das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium kann den Bezirksregierungen die Durchführung erforderlicher Prüfungen übertragen. Es ist ermächtigt, ihnen Befugnisse nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu übertragen.