Versionsverlauf


  • ab 03.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 10 OrgG LSA - Untere Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Amtliche Abkürzung
OrgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
200.13

(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten oder oberen Landesbehörde nachgeordnet und für regional abgegrenzte Teile des Landes zuständig sind. Abweichend von Satz 1 kann einzelnen unteren Landesbehörden die Wahrnehmung von Aufgaben für das gesamte Land übertragen werden, wenn dies zweckmäßig ist.

(2) § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.