§ 10 OrgG LSA - Untere Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- OrgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 200.13
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten oder oberen Landesbehörde nachgeordnet und für regional abgegrenzte Teile des Landes zuständig sind. Abweichend von Satz 1 kann einzelnen unteren Landesbehörden die Wahrnehmung von Aufgaben für das gesamte Land übertragen werden, wenn dies zweckmäßig ist.
(2) § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.