§ 24 ThürBPBahnG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBPBahnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 93-1
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 1 eine Bergbahn betreibt,
- 2.entgegen § 15 Abs. 1 und 3 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Bergbahn von Bedeutung sein können oder geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen oder
- 3.entgegen § 14 Abs. 2 die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich vornimmt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 6 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 6 Abs. 2 mit der Änderung beginnt,
- 2.entgegen § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 3, eine Bergbahn baut, betreibt oder deren Anlage ändert,
- 3.einer nach § 22 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist, oder einer aufgrund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Aufsichtsbehörde.