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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 201 BEG - Widerruf des Bescheides bei Entziehungsgrund

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Die Entschädigungsbehörde kann einen zu Gunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlass des Bescheides herausstellt, dass ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.