§ 46 LWO - Stimmabgabe mit Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins übergibt diesen der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Auf Verlangen hat sich die Wahlscheininhaberin oder der Wahlscheininhaber auszuweisen.
(2) Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt der Wahlvorstand diese Zweifel nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Fall der Zurückweisung ein.