§ 74 JAPO - Sonstige Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Zum Führen der in § 17 Abs. 2 oder § 68 Abs. 2 genannten Bezeichnungen ist auch berechtigt, wer die Erste oder Zweite Juristische Staatsprüfung nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften oder nach § 72 Abs. 2 Satz 3 bestanden hat. Statt der in § 68 Abs. 2 genannten Bezeichnung kann auch weiterhin die Bezeichnung "Assessor" / "Assessorin" geführt werden.
(2) Die Besetzung der Prüfungsausschüsse für die Staatsprüfungen und die Prüfungsorte des mündlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung richten sich ab dem Prüfungstermin 2004/1 nach dieser Verordnung. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Besetzung der Prüfungsausschüsse auch für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfungen noch nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ablegen.
(3) Die Voraussetzungen für die Bestellung des Leiters des Landesjustizprüfungsamtes und seiner Stellvertreter sowie für die Bestellung und das Ausscheiden der Prüfer für die Staatsprüfungen richten sich ab dem 1. März 2004 ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit bei Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und bei Prüfern bereits der Zeitpunkt der Beendigung nach § 8 Abs. 5 und 6, § 46 Abs. 3 nach den bisherigen Bestimmungen festgestellt wurde, verbleibt es bei diesem Zeitpunkt.