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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 11 SächsDG - Kürzung des Ruhegehalts

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.