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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 41 ThürBO - Umwehrungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:

  1. 1.

    Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,

  2. 2.

    nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen,

  3. 3.

    Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

  4. 4.

    Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,

  5. 5.

    nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3,

  6. 6.

    die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen, und

  7. 7.

    Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.

(2) In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstung unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.

(3) Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe

  1. 1.

    bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m und

  2. 2.

    von mehr als 12 m müssen mindestens 0,90 m

hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Satz 3 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Andere nach Absatz 1 notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

  1. 1.

    0,90 m bei Umwehrungen

    1. a)

      zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie

    2. b)

      von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m und

  2. 2.

    1,10 m bei Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe.