§ 8 LRiG - Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die nach den für sie geltenden Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine Ernennungsurkunde. In der Ernennungsurkunde müssen die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtliche Richterin" oder "unter Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtlicher Richter" enthalten sein.
(2) Für diese Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die nach den für sie geltenden Vorschriften gewählt werden.