Versionsverlauf


  • ab 01.01.1987 (aktuelle Fassung)

§ 19 GebrMG - Wirkung auf einen Rechtsstreit

Bibliographie

Titel
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Amtliche Abkürzung
GebrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
421-1

1Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. 2Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. 3Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.