§ 39 LBO - Barrierefreie Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie
- 1.
Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für Menschen mit Behinderung,
- 2.
Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
- 1.
Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
- 2.
Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Kreditinstitute,
- 3.
Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
- 4.
Versammlungsstätten,
- 5.
Museen und öffentliche Bibliotheken,
- 6.
Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
- 7.
Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,
- 8.
Jugend- und Freizeitstätten,
- 9.
Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,
- 10.
Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
- 11.
Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
- 12.
Kindertageseinrichtungen und Kinderheime,
- 13.
öffentliche Bedürfnisanstalten,
- 14.
Bürogebäude,
- 15.
Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
- 16.
Beherbergungsbetriebe,
- 17.
Gaststätten,
- 18.
Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
- 19.
Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als 1.200 m2 haben,
- 20.
allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 19.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.