§ 9 ArchtG-LSA - Löschung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste oder das Verzeichnis der Gesellschaften sind zu löschen, wenn
- 1.
die Eingetragenen verstorben sind oder die Gesellschaft aufgelöst ist,
- 2.
die Eingetragenen oder die Gesellschaft schriftlich oder elektronisch auf die Rechte aus ihrer Eintragung verzichtet haben,
- 3.
der Berufsrechtsausschuss bestandskräftig auf Löschung erkannt hat,
- 4.
Tatsachen nachträglich eintreten oder nachträglich bekannt werden und auch noch bestehen, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung hätten führen müssen.
(2) Werden Gesellschaften aus dem Verzeichnis der Gesellschaften gelöscht oder wurde ihnen die Eintragung versagt, darf der Name der Gesellschaft die geschützte Berufsbezeichnung nicht mehr enthalten.